Allgemeine Bedingungen

Allgemeines

Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge. Soweit unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, kommen die Normen des SIA – Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA 343 „Türen“) zur Anwendung.

Die Angaben

Die Angaben in den Katalogen und Prospekten sind unverbindlich. Nur unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge sind verbindlich.

Die Angebote

Die Angebote sind 2 Monate lang gültig, sofern nicht anders angegeben. Bestellungen sind für uns erst nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits oder nach Unterzeichnung eines Vertrags durch unser Unternehmen verbindlich.

Die Preise

Die Preise sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich. Sie verstehen sich in der Regel inklusive Montage und ohne Mehrwertsteuer.

Die Lieferfristen

Die Lieferfristen gelten erst nach der technischen Definition des Auftrags, d. h. nach der Unterzeichnung der Baupläne durch den Kunden oder seinen Bevollmächtigten. Die endgültige Überprüfung der Maße des Bauwerks und der Erhalt aller zusätzlichen Angaben (z. B. Oberflächenbehandlung, Farbwahl usw.). Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend den Änderungen, die an der Bestellung vorgenommen werden. Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse (höhere Gewalt, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung usw.) sowie vorbehaltlich der Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der Leistung von Anzahlungen. Die Nichteinhaltung der Fristen bzw. die Nichtlieferung aus diesen Gründen berechtigen den Kunden nicht, Schadenersatz zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Die Lieferung erfolgt frei Baustelle. Der Kunde muss die Zufahrt zur Baustelle für den LKW gewährleisten.

Abnahme und Inbetriebnahme der Tür

Die Abnahme und Inbetriebnahme der Tür erfolgt nach Abschluss der Montage. Der Kunde muss die Tür sofort in Empfang nehmen und das Protokoll unterzeichnen. Kann die Übergabe aus irgendeinem Grund nicht erfolgen, gilt die Tür nach einer Frist von 10 Tagen automatisch als abgenommen. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Reklamation null und nichtig.

Die Zahlungen

Wenn die Bedingungen nicht im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag festgelegt sind, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Rechnungsdatum. In besonderen Fällen können wir eine Teil-, Voraus- oder Barzahlung verlangen oder eine Garantie einfordern. Mit der Aufgabe einer Bestellung erteilt der Kunde uns die Erlaubnis, Informationen über seine finanzielle Situation einzuholen. Informationen über die Zahlungsabwicklung können an ein Inkassounternehmen weitergegeben werden. Bei Beträgen über CHF 15’000.- können Anzahlungen verlangt werden, und zwar :

  • 30% bei Vertragsabschluss ;
  • 30% bei Lieferung auf die Baustelle bzw. bei Lieferbereitschaft ;
  • 40% bei Abschluss der Montage bzw. bei Inbetriebnahme.

Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen beträgt 10 Tage. Die Rechnungsprüfung durch den Bauherrn hat keinen Einfluss auf die Zahlungsfristen.

Rechnungsstellung für Arbeiten in Eigenregie

Zusätzliche Montagekosten, die durch eine schlechte Koordination des Auftraggebers entstehen, werden zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere Wartezeiten. Notwendige Reparaturen während der Garantiezeit, die auf Bedienungsfehler oder Materialschäden zurückzuführen sind, werden in jedem Fall zu den für Regiearbeiten gültigen Tarifen in Rechnung gestellt.

Verspätete Zahlungen

Jeder Zahlungsverzug berechtigt uns, Zinsen und Gebühren zu berechnen. Rabatte und andere Vergünstigungen werden im Falle einer Betreibung vollständig aufgehoben. Darüber hinaus werden bei Zahlungsverzug alle offenen Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, Lieferungen zu verweigern und Verträge zu kündigen. Wir behalten uns alle Rechte im Falle von Schadensersatzansprüchen vor.

Der Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises unser Eigentum. Die Ausübung des Rechts auf Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Arbeiten zu Lasten des Kunden

Der Kunde muss den Ort, an dem die Tür montiert wird, auf eigene Kosten einrichten. Er muss insbesondere :

  • Eine gut sichtbare Markierung in 1 m Entfernung anbringen.
  • Alle Maurer-, Bohr- und Betonarbeiten durchführen, die Schwellenkreuze spätestens zwei Tage nach dem Einbau einbetonieren, die Induktionsschleifen einfräsen und die Zargen bei Brandschutztüren mit Beton füllen.
  • Sehen Sie eine Stromquelle mit 240 V oder 400 V 3P + Erde/Neutral, mit geerdetem Anschlusskasten gemäß den CNACFST-Vorschriften in maximal 25 m Entfernung vor.
  • Entfernen Sie die Gerüste im Bereich der Türöffnung.
    (Es ist ein freier Raum von 2,5 m vor und hinter der Ebene der Anschläge (Türstandort) vorzusehen).

Elektrische Anschlüsse

Unsere Preise beinhalten weder die Einspeisung noch die Verteilung. Der Kunde sollte daher einen zugelassenen Elektriker mit der Verlegung beauftragen. Unsere Preise beinhalten nicht die Verkabelung zwischen Motor und Steuerung, die Verkabelung von Zubehör (z. B. Schlüsselschalter, Sicherheitselemente usw.), die Kanalisierung der elektrischen Leitungen, den Schutz des Antriebs und der Steuerung während der Bauphase sowie den Blitzschutzanschluss an den Potenzialausgleich. Diese Anschlussarbeiten, die dem vom Kunden beauftragten Elektriker obliegen, müssen sofort, während oder vor der Montage der Tür erfolgen.

Garantiebedingungen von Portes Brodard SA

Die Garantiefrist für die Tür beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Abnahme des Bauwerks. Die Garantiefrist beträgt 1 Jahr für bewegliche Teile wie Antriebe, Steuerungen und dergleichen. Die Garantie auf Lieferungen ohne Montage erstreckt sich nur auf das Material. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernehmen wir die Garantie nur im Rahmen der Garantieverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Der Anspruch auf Garantie gewährt nur das Recht auf Ersatz der mangelhaften Ware. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Reparaturkosten und Schäden, die durch Feuchtigkeit, Verschmutzung, Manipulation und unsachgemässe Verwendung entstehen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde im Falle eines Mangels nicht unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen zur Schadensminderung trifft oder uns die Möglichkeit gibt, den Schaden zu beheben. Schäden, die durch Windböen, Unwetter oder Hagel verursacht werden, sind von der Garantie ausgeschlossen.

Garantiebedingungen für Hörmann Wohnraumtüren

Diese Bedingungen sind in dem mit der Rechnung ausgehändigten Garantieheft und/oder in der Detailtabelle auf der Hörmann Garantie-Seite festgelegt.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die bei der Erfüllung des zwischen Portes Brodard SA und dem Kunden geschlossenen Vertrags entstehen, ist Freiburg, Schweiz, (Saanebezirk). Es gilt ausschließlich das Schweizer Recht.